Satzung edacentrum e.V.

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§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen edacentrum.

(2) Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz e.V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Hannover.

§2 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§3 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins sind die Bündelung, der Ausbau und die Drehscheibe für neue Kompetenzen zur Schaffung innovativer Netzwerke im Bereich Electronic Design Automation (EDA) für die Mikroelektronik sowie die repräsentative Darstellung von Forschungsergebnissen, ihres Nutzens und ihrer wissenschaftlichen Tragfähigkeit mit einer breiten Wirksamkeit in der Öffentlichkeit.

Weitere Zwecke des Vereins sind die Beratung von Forschungseinrichtungen hinsichtlich des Einsatzes neuer Entwurfsmethoden, die Anregung und Bündelung von Forschungs- und Entwicklungsarbeiten für an Forschungseinrichtungen im Zusammenhang mit öffentlich geförderten Vorhaben entstehende EDA-Werkzeuge, die internationale Kooperation und die aktive Mitwirkung an Standardisierungen sowie die Unterstützung des BMBF mit EDA-Fachkompetenz.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können auf dem Gebiet der Mikroelektronik tätige natürliche und juristische Personen werden, die sich an durch den Verein betreuten Projekten beteiligen bzw. zu beteiligen beabsichtigen. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Juristische Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten, nachfolgend insgesamt als Vertreter bezeichnet, vertreten.

(2) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an.

(3) über die Aufnahme entscheidet der Aufsichtsrat durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen; sie bedarf keiner Begründung.

(4) Die Ablehnung durch den Aufsichtsrat ist nicht anfechtbar.

(5) Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

§5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt, alle Einrichtungen des Vereins zu benutzen.

(3) Die Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht, wobei jedes der in §13 Abs. 1 bezeichneten Unternehmen das Vetorecht erhält. Eine übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, bei juristischen Personen Löschung in dem jeweiligen Register, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung der Mitgliedschaft.

(2) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zu jedem Quartalsende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn das Mitglied über einen Zeitraum von 18 Monaten sich nicht aktiv für die Vereinsziele eingesetzt hat. über den Ausschluss entscheidet der Aufsichtsrat einstimmig. Der Aufsichtsrat hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens 2 Wochen vor der Beschlussfassung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Versammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Mitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Mitglied, wenn es bei der Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekannt gemacht werden.

(4) Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn das Mitglied mit einem Mitgliedsbeitrag in Rückstand ist und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 2 Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch Aufsichtsrats-Beschluss , der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.

§7 Mitgliedsbeiträge

(1) Es ist ein jährlicher Beitrag zu entrichten.

(2) Die Höhe des Mitgliedsbeitrags und seine Änderungen bestimmt der Aufsichtsrat.

(3) Der Beitrag ist zu einem vom Aufsichtsrat festzulegenden Zeitpunkt zu zahlen und für das Eintrittsjahr voll zu entrichten.

(4) Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, außerordentliche Beiträge in der Form von Umlagen zu leisten, sofern dies zur Bewältigung besonderer durch den Vereinszweck gedeckter Vorhaben erforderlich ist. Hierüber entscheidet im Einzelfall der Aufsichtsrat auf Vorschlag des Vorstands.

§8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) die Mitgliederversammlung,

c) der Fachbeirat,

d) der Aufsichtsrat.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i.S.v. §26 BGB besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

(3) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 2.500 (in Worten: zweitausendfünfhundert) die Zustimmung des Aufsichtsrats erforderlich ist.

(4) Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden

§10 Zuständigkeit des Vorstands

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Ihm obliegt die Leitung des Vereins und die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

(a) Vorbereitung des Haushaltsplans, Kassen- und Buchführung, Erstellung des Jahresberichts

(b) Führung des Büros mit den Aufgaben: Organisation, Workshops, Öffentlichkeitsarbeit

(c) Wahrnehmung von Koordinationsaufgaben

(d) Erfüllung öffentlich-rechtlicher Pflichten

(2) In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats herbeiführen.

§11 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Die drei Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

(2) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können auch Personen, die nicht Vereinsmitglieder sind, gewählt werden.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt der Aufsichtsrat ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

§12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen werden; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

(2) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens zwei der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung des Vorstands entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

(4) Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

(5) über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Vorstandsvorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben. Jedes Vorstandsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§13 Aufsichtsrat

(1) Ständige Mitglieder des Aufsichtsrats sind ein Vertreter von Atmel Automotive GmbH, Infineon Technologies AG und Robert Bosch GmbH, solange die jeweilige Gesellschaft Mitglied des Vereins ist. Der Vertreter des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) kann auf seinen Wunsch ständiges Mitglied des Aufsichtsrats werden.

(2) über die Aufnahme weiterer Aufsichtsratsmitglieder entscheidet der Aufsichtsrat durch einstimmigen Beschluss.

(3) Zu Mitgliedern des Aufsichtsrats können nur Personen gewählt werden, wenn sie selbst oder - sofern sie die Aufsichtsratstätigkeit als Vertreter einer juristischen Person ausüben - die von ihnen vertretene juristische Person als Vereinsmitglieder gewählt werden.

(4) Das Amt eines Mitglieds des Aufsichtsrats endet mit seinem Ausscheiden bzw. wenn es eine juristische Person vertritt, mit deren Ausscheiden aus dem Verein oder der Abberufung des Vertreters durch die juristische Person aus dem Verein.

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden einstimmig gefasst. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats gilt §12 der Satzung entsprechend.

(6) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter.

(7) Sofern kein Mitglied des Aufsichtsrats widerspricht, können Mitglieder des Vorstands und der Vorsitzende des Fachbeirats an Sitzungen des Aufsichtsrats teilnehmen.

§14 Zuständigkeit des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen, sowie über den Vorstand Aufsichtsfunktionen auszuüben. Insbesondere ist er für folgende Aufgaben zuständig:

(a) Bestellung und Widerruf des Vorstands und des Fachbeirats

(b) Beschlussfassung über den Ausschluß von Mitgliedern

(c) Beschlussfassung über die in §9 Abs. 3 aufgelisteten Rechtsgeschäfte

(d) Beschlussfassung über die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

(e) Beschlussfassung in sonstigen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung auf Antrag des Vorstands.

§15 Fachbeirat

(1) Der Fachbeirat besteht aus den drei jeweiligen Mitgliedern des Vorstands als ständige, nicht stimmberechtigte Mitglieder des Fachbeirats sowie dem Vorsitzenden des Fachbeirats und den ordentlichen Mitgliedern des Fachbeirats. Der Aufsichtsrat bestimmt die Anzahl der Mitglieder des Fachbeirats. Die Mitglieder des Fachbeirats sowie der Vorsitzende des Fachbeirats werden vom Aufsichtsrat auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Zu Mitgliedern des Fachbeirats können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden oder - sofern das Vereinsmitglied eine juristische Person ist, nur eine natürliche Person als Vertreter dieser juristischen Person.

(2) Das Amt eines Mitglieds des Fachbeirats endet mit seinem Ausscheiden aus dem Vereinsmitglied, das er bislang vertreten hat, oder mit dem Ausscheiden der von ihm vertretenen juristischen Person aus dem Verein oder mit seiner Abberufung durch die juristische Person, die er vertritt.

(3) Der Fachbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Sitzungen und Beschlüsse des Fachbeirats gilt §12 der Satzung entsprechend.

(4) Der Fachbeirat hat die Aufgabe, den Aufsichtsrat zu unterstützen und insbesondere in fachlicher Hinsicht Themen zu steuern, Projekte zu planen und zu überwachen sowie Projektvorschläge fachlich zu begutachten.

§16 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe, den Beschluss zur Auflösung des Vereins zu fassen, sowie Zweckänderungen des Vereins zu beschließen.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert; oder

b) wenn die Einberufung von einem Viertel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(4) Der Versammlungsleiter und der Protokollführer werden mit einfacher Mehrheit bestimmt. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von 4/5 der stimmberechtigten Vereinsmitglieder sowie die Mehrheit von 4/5 der erschienenen Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigt sind nur Vereinsmitglieder, die mindestens drei Monate vor der Mitgliederversammlung rechtmäßig in den Verein aufgenommen wurden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine weitere Mitgliederversammlung mit der selben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung hat frühestens vier Wochen, spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

(5) Die Mitglieder können sich nicht gegenseitig schriftlich bevollmächtigen.

(6) Zur Änderung des Zwecks des Vereins (§3 der Satzung) ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vereins notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss innerhalb von drei Monaten nach Beschlussfassung schriftlich dem Vorstand vorliegen.

(7) Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(8) über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§17 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Universität Tübingen und die Universität Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben. Bei Überführung in eine andere Rechtsform bleibt das Vereinsvermögen beim edacentrum.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Änderung

Die vorstehende Neufassung der ursprünglich am 30.4.2001 beschlossenen und am 18.10.2001 und am 18.09.2003 und am 08.12.2009 geänderten Satzung wurde in der Mitgliederversammlung in Hannover vom 17.12.2013 beschlossen.